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WAO § 216 Abs 1

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4976/37/98 Heft 4976 v. 23.10.1998

( WAO § 216 Abs 1 ) Ein bloß abstraktes, allein in der gemeinschaftsrechtlichen Dimension des Falles begründetes Interesse steht einer Anwendung des § 216 Abs 1 Wr. Abgabenordnung (WAO) (Aussetzung eines Getränkesteuerverfahrens) - hier: bis zur Erlassung der Vorabentscheidung des EuGH in einem ähnlichen Fall (VwGH 97/16/0221, 0021 v. 18. 12. 1997 = ARD 4914/17/98) - ebensowenig entgegen wie das Argument, die Aussetzung mindere die Chancen eines Getränkesteuerpflichtigen, in den Genuss der allfälligen Auswirkungen der Entscheidung des EuGH im eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zu kommen. Letzteres deshalb, weil in Ermangelung einer konkreten Darstellung von Argumenten, die im Falle einer VwGH-Beschwerde zu einer Ergänzung des Vorabentscheidungsverfahrens geführt hätten, davon auszugehen ist, dass der VwGH den Fall selbst ebenfalls bis zur Vorabentscheidung des EuGH in den Beschwerdefällen (leading case) ausgesetzt hätte, womit dieser Fall gar nicht „Anlassfall“ eines Vorabentscheidungsverfahrens geworden wäre. VwGH 98/16/0025 v. 20.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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