Sonderbetriebsvermögen und Gesellschaftsvermögen bilden zusammen das Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft.
Dem VwGH lag eine Umgründung nach Art IV UmgrStG vor. Der Einzelunternehmer brachte seinen Betrieb in eine KG ein. Einige Gebäude behielt er in seinem Eigentum zurück, vermietete sie aber an die KG. Die Abgabenbehörden nahmen hinsichtlich dieser zurückbehaltenen Gebäude Gewinnrealisierung (Aufdeckung der stillen Reserven) an.