§ 21a Abs 1 WRG 1959 (Abänderung von Bewilligungen; wenn öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind; Vorschreiben bestimmter Maßnahmen)
§ 21a Abs 1 WRG 1959 (Abänderung von Bewilligungen; wenn öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind; Vorschreiben bestimmter Maßnahmen)