( VStG § 9, Wr. ParkometerG § 1a ) Vor dem Hintergrund aller dem Masseverwalter übertragenen Aufgaben kann diesem nicht, ohne die Umstände des Einzelfalls zu kennen, ohne weiteres zugemutet werden, dass er am nächsten Tag nach seiner Einführung als Masseverwalter neben seinen zahlreichen anderen Aufgaben auch schon die entsprechende Führung der Aufzeichnungen nach § 1a Abs 2 Wr. ParkometerG überprüft, oder gar selbst die Aufzeichnungen begonnen hat. VwGH 95/17/0618 v. 25.10.1996. (Bescheid aufgehoben)