( ABGB § 1151, § 1154 ) Wurde die Einarbeitungs/Einlernphase des Arbeitnehmers als „vorvertragliches Verhältnis“ vor den Beginn des eigentlichen Dienstverhältnisses gelegt, hat der Arbeitgeber allein schon aus der Konstellation des Verhältnisses der Zusammenarbeit solcherart Leistungen des Arbeitnehmers in Anspruch genommen und erhalten und kann daher nicht erwarten, dass diese unentgeltlich erbracht werden.
OLG Wien 8 Ra 8/98z v. 13.03.1998, Revision unzulässig