( § 102 Abs 2 OÖ GemO ) Wird in der Vorstellung gegen einen Getränkesteuerbescheid ausgeführt, dass dem Bescheid sowohl EU-rechtlich als auch aufgrund der österreichischen Rechtsordnung die Rechtsgrundlagen fehlen, ist klargestellt, dass die Vorstellung allein wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben wird, und die behauptete Rechtswidrigkeit ausreichend dargelegt.
VwGH 19.09.2001, 99/16/0020