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Vorschau

VorschauDr. Ernst KarnerÖBA 2001, 566 Heft 7 v. 1.7.2001

Zur Besprechung durch Univ.-Ass. Dr. Ernst Karner, Wien, vorgesehen:

Haftung der Bank gegenüber dem Treugeber nur bei konkreter Kenntnis vom Treuhandcharakter der auf dem Girokonto eingehenden Zahlungen.

OGH 19. 12. 2000, 1 Ob 143/00m

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