Zur Besprechung durch ao. Univ.-Prof. Dr. Elisabeth Borth-Böhler, Wien, vorgesehen:
Der Sicherungszessionar erhält nach außen die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers. Zession bei Gesamtschuldverhältnissen
OGH 21. 10. 1999, 2 Ob 285/99x