( § 213a ASVG, § 89 Abs 2 ASGG ) Ist die Höhe einer dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellten Integritätsabgeltung noch nicht bestimmbar, kann das Gericht die Unfallversicherungsanstalt zur Bezahlung einer Integritätsabgeltung „in gesetzlicher Höhe“ verpflichten und ihr eine vorläufige Zahlung in bestimmter Höhe auftragen.
OGH 25.09.2001, 10 ObS 178/01a