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Vollzugslockerungen

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2021/13JSt 2021, 85 Heft 1 v. 15.1.2021

§ 99a StVG

Gem § 7 Abs 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 2020/16 idF BGBl II 2020/419 sind Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs 2 Z 4, Abs 4 und 147 StVG bis zum Ablauf des 31.12.2020 grundsätzlich unzulässig.

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