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VO (EWG) Nr 2454/93

Lohnsteuer und AbgabenARD 5045/25/99 Heft 5045 v. 23.7.1999

( VO (EWG)Nr 2454/93 ) Nach Art 719 Abs 11 lit b Verordnung (EWG)Nr 2454/93 v. 2. 7. 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)Nr 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften können Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für ein in einem Drittland zugelassenes Mietfahrzeug nur zum Zweck der Rückkehr in den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, in Anspruch nehmen. Ähnliche Bestimmungen sind im Übereinkommen von Istanbul v. 26. 6. 1990 enthalten, das mit dem BeschlussNr 93/329/EWG des Rates v. 15. 3. 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen genehmigt wurde. Die Verwendung eines in einem Drittland (wie der Schweiz) zugelassenen Fahrzeuges ohne Einhaltung dieser Bestimmungen kann zu strafrechtlicher Verfolgung einschließlich der Erhebung einer Geldstrafe führen. Zweck dieser Beschränkung ist es, Steuerbetrug durch Umgehung der Besteuerung von in der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeugen zu vermeiden. Schriftliche Anfrage E-2758/98 v. 10. 9. 1998; ABl C 142 v. 21. 5. 1999, S. 38.

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