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VKS Wien

RechtsprechungChrista GschweitlRPA 2003, 214 Heft 4 v. 1.8.2003

Die Rechtskraft eines Bescheides umfasst den Spruch und jene Teile der Begründung, aus denen sich der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt.Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß dem ihr zugestellten Vorbescheid zwingend auszuscheiden. Da sie somit verbindlich nicht Bestbieterin ist, ist eine erfolgreiche Anfechtung der Zuschlagsentscheidung ausgeschlossen.

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