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Vinkulierung von Lebensversicherung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/17RdW 2003, 18 Heft 1 v. 15.1.2003

ABGB: §§ 364c , 1392 ff
VersVG: § 165

Über das in einer Lebensversicherung angesparte Vermögen kann der Versicherungsnehmer infolge der ihm eingeräumten Kündigungsmöglichkeit während der Laufzeit und schon vor Eintritt des Versicherungsfalles verfügen.

Die Vinkulierung als Institut der Kreditsicherung ist nicht gesetzlich geregelt. Ihr Inhalt hängt von der Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit dem Kreditgeber ab. Als fester Kern liegt der Vinkulierung nach hA eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zugrunde, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. Der Versicherungsnehmer kann über die Zahlungssperre hinaus seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch verpfänden oder abtreten.

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