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Videoüberwachung im Betrieb

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred Lindmayr/Barbara TumaRdW 2018/86RdW 2018, 100 Heft 2 v. 19.2.2018

ArbVG: § 96a Abs 1 Z 1

DSG 2000: §§ 20, 50c Abs 1

Geht mit einer geplanten Videoüberwachung im Betrieb die Ermittlung von personenbezogenen Daten der AN einher, sind für die Videoüberwachung idR die Zustimmung des BR und der Abschluss einer BV nach § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG notwendig. Zusätzlich muss die geplante Videoüberwachung der Datenschutzbehörde gemeldet werden und im Registrierungsverfahren - soweit erforderlich - die BV vorgelegt werden.

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