Der VfGH hat mit Beschluss vom 12.10.2002., B 1200/01, hinsichtlich des vierten Satzes des § 29 Z 1 EStG 1988 sowie § 16 Abs 2 und 3 BewG 1955 ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Der VfGH kommt in seinem Einleitungsbeschluss vorläufig zur Ansicht, dass das Abstellen auf die Kapitalisierungsfaktoren des § 16 BewG im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Änderung in der demografischen Entwicklung zu einer nicht mehr zu vernachlässigenden und damit verfassungsrechtlich unzulässigen Besteuerung einer bloßen Vermögensumschichtung in Rentenform führt. Der VfGH entspricht damit den Bedenken, die bereits Kirchmayr (ÖStZ 1994, 411) und Doralt (EStG4 § 29 Tz 26) geäußert haben.