EStG: § 20 Abs 1 Z 7 und Z 8
Im Gesetzesprüfungsverfahren konnte die Bundesregierung den VfGH davon überzeugen, dass die Abzugsbeschränkung in § 20 Abs 1 Z 7 EStG für hohe Gehälter trotz Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips dem Grunde nach durch den der Regelung immanenten Lenkungseffekt sachlich gerechtfertigt ist und dass auch der Höhe nach mit der € 500.000-Grenze eine angemessene Beschränkung eingeführt wurde.