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VfGH 22. 9. 2003, B 863/01 (VERFASSUNGSRECHT)

JudikaturVERFASSUNGSRECHTZfV 2004/1498ZfV 2004, 736 Heft 5 v. 22.11.2004

§ 6 Abs 2 Nö BauO (Baubewilligung, Parteien, Nachbarn, subjektie Rechte; aus Vorschriften über die Standardsicherheit, Trockenheit, Brandschutz, Schutz vor Immissionen, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben; verfassungskonforme Auslegung erfordere Annahme eines Rechts des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage auf Abwehr von heranrückender Wohnbebauung)

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