ASVG: § 59, § 113
Es ist dem Versicherungsträger verwehrt, einen Beitragsschuldner für den gleichen Zeitraum sowohl mit einem Beitragszuschlag in der Mindesthöhe der Verzugszinsen wegen eines zu einer Beitragsnachverrechnung führenden Meldeverstoßes als auch mit Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG zu belasten und sich so den Zinsverlust durch die verspätete Zahlung doppelt abgelten zu lassen.