( § 879 ABGB ) Auch während eines aufrechten Dienstverhältnisses kann ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Entlohnung gültig abgegeben werden, wenn der Verzicht frei und ohne wirtschaftlichen Druck zustande kam. Dies ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung auch Vorteile hat.
OLG Wien 22.12.1999, 7 Ra 253/99y, Revision unzulässig