KFG 1967 § 99 Abs 5
Nebelscheinwerfer dürfen bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel udgl sowie auf engen oder kurvenreichen Straßen verwendet werden.
VwGH, 19.10.1988, 88/02/0053
KFG 1967 § 99 Abs 5
Nebelscheinwerfer dürfen bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel udgl sowie auf engen oder kurvenreichen Straßen verwendet werden.
VwGH, 19.10.1988, 88/02/0053