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Verweisung einer Verkäuferin

SozialversicherungARD 4908/15/98 Heft 4908 v. 10.2.1998

( ASVG § 255 Abs 2 ) Eine Verkäuferin mit nicht abgeschlossener Lehrzeit kann, auch wenn sie gehörgeschädigt ist, auf manipulative Büroarbeiten verwiesen werden.

OGH 10 Ob S 2465/96i v. 11.02.1997

Hat eine Versicherte ihre Lehre nicht abgeschlossen und war sie nach Abbruch der Lehre nur 11 Monate als Verkäuferin tätig, kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die eine höhere Einstufung als in der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages rechtfertigen. Eine Verkäuferin, die eine Tätigkeit verrichtet, die keine besondere Qualifikation erfordert, kann aber im Rahmen des medizinischen Leistungskalküls auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen verwiesen werden. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass bei solchen einfachen Angestelltentätigkeiten die Ausbildung nur von sehr geringer Bedeutung ist, weshalb das für die Zugehörigkeit zur selben Berufsgruppe maßgebende Merkmal der ähnlichen Ausbildung keine Bedeutung hat und es nur auf die gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt.

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