§ 273 ASVG - Ein vollzeitig beschäftigt gewesener Versicherter ist nur auf eine solche Teilzeitarbeit verweisbar, durch die er wenigstens die Hälfte des Entgelts eines gesunden Vollzeitbeschäftigten („Lohnhälfte“) erzielen kann. Bei der Prüfung dieser so genannten „Lohnhälfte“ ist nicht auf die bisherigen Verdienstmöglichkeiten des Versicherten abzustellen, sondern auf die Einkommensverhältnisse bei einer Ganztagsarbeit in den in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten.