(§ 9 Abs 2, § 10 AlVG) Verweigert ein arbeitsloser Akademiker ohne Aussicht auf eine Beschäftigung in seinem erlernten Beruf die Annahme einer vom AMS vermittelten, zumutbaren Beschäftigung, weil er zu überqualifiziert sei und ihm die in einem Personalfragebogen gestellten Fragen zu persönlich seien, führt dies zum vorübergehenden Verlust der Notstandshilfe.
VwGH 24.11.2000, 2000/19/0051