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Verweigerung der Akteneinsicht

JudikaturVwGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nicolas RaschauerZFR 2011/66ZFR 2011, 121 Heft 3 v. 10.6.2011

AVG: § 17 idF BGBl I 2004/10

Die Verweigerung der Akteneinsicht hat mittels Verfahrensanordnung zu erfolgen. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegen die Verweigerung besteht (in diesem Verfahrensstadium) nicht.

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