§ 55 Abs 1 lit a und b vlbg BauG 2001
Die Verwaltungsstraftatbestände des § 55 Abs 1 lit a und b vlbg BauG 2001 unterscheiden sich dadurch, dass die erstgenannte Norm nachträgliche Nutzungsänderungen betrifft, die zweitgenannte hingegen solche, die schon im Zuge der Bauführung bzw bei Inbetriebnahme vorgenommen werden.