( BAO § 293b ) Eine berichtigungsfähige offensichtliche Unrichtigkeit einer Abgabenerklärung ist dann auszuschließen, wenn eine auch aus der Sicht der Abgabenbehörde vertretbare Rechtsansicht vorliegt und es eines Aktes der Rechtsfindung bedürfte, um von 2 oder mehreren „vertretbaren Rechtsansichten“ die dem Gesetz entsprechende zu erkennen.
VwGH 93/13/0277 v. 22.04.1998