Gem § 10a Abs 7 RAO hat jeder Rechtsanwalt gleich hohe Beiträge zur Aufbringung der Prämien für die von der Rechtsanwaltskammer zur Sicherung der Rechte von Treugebern abgeschlossene Versicherung zu leisten, unabhängig davon, ob und wie viele Treuhandschaften er abwickelt. Der VfGH beurteilte diese Regelung im Bescheidbeschwerdeverfahren B 1721/10 als verfassungskonform (die Beschwerde hatte ein Rechtsanwalt erhoben, der keine Treuhandschaften übernimmt). Eine Umlegung auf alle Rechtsanwälte sei sachlich gerechtfertigt, weil die Versicherungspflicht den gesamten Berufsstand vor einem Ansehens- und Vertrauensverlust bewahren solle.