§ 19d AZG, § 1152 ABGB, § 6 AngG - Fehlt die vorgeschriebene Vereinbarung über das zeitliche Ausmaß der Teilzeitarbeit gänzlich, sind die „nach Art und Umfang den Umständen angemessenen Dienste“ zu leisten; diese sind in jenem Umfang anzunehmen, der dem normalen Arbeitsbedarf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht. Dieser kann primär aus dem Erklärungsverhalten der Vertragsparteien, in weiterer Folge auch aus dem faktischen Vollzug erschlossen werden, sodass insoweit der Durchschnitt des geleisteten Arbeitsausmaßes innerhalb eines einjährigen Durchrechnungszeitraumes maßgeblich sein wird.