( ArbVG § 101, MRK Art 10, AngG § 27 Z 4 ) Gibt eine für Öffentlichkeitsarbeit in einer Landesregierung zuständige, unkündbare Bedienstete ihre von der Meinung der Vorgesetzten abweichende Meinung in einem Leserbrief nicht als ihre private Meinung, sondern als Meinung ihrer Dienststelle (hier: Frauenreferat) kund, stellt dies eine Verletzung ihrer Dienstpflichten und einen Grund für eine vertragsändernde Versetzung dar.