Verspäteter Ausspruch einer Entlassung
§ 27 Z 1 AngG - Auch wenn einem Arbeitgeber grundsätzlich vor dem Ausspruch einer Entlassung eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen ist und er eine erforderliche Rechtsauskunft einholen kann, hat er die Entlassung bei Vorliegen eines unzweifelhaften Sachverhaltes unverzüglich auszusprechen.