( MSchG § 12 Abs 1, § 15 ) Bleibt eine Arbeitnehmerin nach Ablauf der Schutzfrist der Arbeit fern, ohne einen Karenzurlaub zu beantragen, kann eine Entlassung ungerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber nicht von sich aus zur Klärung der Absichten der Arbeitnehmerin hinsichtlich ihres Wunsches nach Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs beigetragen hat.
ASG Wien 7 Cga 162/95h v. 03.09.1996, Berufung erhoben