BMF v. 19.10.1999
( EStG § 4 Abs 4 ) Versicherungsprämien für Er- und Ablebensversicherungen sind dann Betriebsausgaben, wenn die Versicherung eindeutig dem Betrieb zuzuordnen ist.
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird es dabei von besonderer Bedeutung sein, dass jede private Mitveranlassung auszuschließen ist. Stimmt die Laufzeit eines ausschließlich betrieblich veranlassten Kredites und der zu seiner Besicherung bestimmten Versicherung überein und ist sichergestellt, dass die Versicherungssumme ausschließlich zur Kredittilgung verwendet wird, bestehen gegen die Zuordnung der Versicherung zum Betriebsbereich keine Bedenken.