( § 2 BSVG ) Tritt eine zur gemeinsamen Verwaltung und Bewirtschaftung eines im Miteigentum mehrerer Gesellschafter stehenden forstwirtschaftlichen Besitzes gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rechtsverkehr unter einer bestimmten die Gesellschaft kennzeichnenden Bezeichnung auf, werden aus solchen Rechtsgeschäften alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet und unterliegen diese daher gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BSVG der Versicherungspflicht.