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Versicherungspflicht eines famulierenden Medizinstudenten

ARD 5288/15/2002 Heft 5288 v. 22.2.2002

( § 4 Abs 1 Z 11, § 5 Abs 1 Z 2, § 49 ASVG ) Ein tägliches freies Mittagessen für einen Medizinstudenten im Rahmen seiner vorgeschriebenen Pflichtfamulatur fällt nicht unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG, so dass kein geringfügig entlohntes Ausbildungsverhältnis vorliegt und er gemäß § 4 Abs 1 Z 11 ASVG vollversichert ist, wenn er ansonsten kein Gehalt während des Praktikums bezieht.

VwGH 30.05.2001, 96/08/0384

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