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Versicherungsdauer und Konsumentenschutzgesetz

WirtschaftsrechtChristian NowotnyRdW 1987, 364 Heft 11 v. 1.11.1987

Regelmäßig wird in Versicherungsverträgen für die Vertragsdauer folgende Klausel vereinbart:

„Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer (zumeist 10 Jahre). Beträgt diese zumindest 1 Jahr, wird das Versicherungsverhältnis jedesmal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt worden ist.“

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