Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 18.07.2001, 99/13/0194, können für die Beurteilung der nach § 1 Abs 5 zweiter Satz StruktVG notwendigen Vergleichbarkeit des Umfangs der übertragenen Betriebe oder Teilbetriebe mit jenen im Zeitpunkt des Entstehens von vortragsfähigen Verlusten die in der Literatur genannten Faktoren des Umsatzes, des Anlagevermögens und des Auftragsvolumens herangezogen werden. Der Autor bespricht dieses Erkenntnis und gibt Hinweise für die Praxis.