(§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) Die Festsetzung einer einmaligen Pensionsbarabfindung, die die durch Betriebsvereinbarung festgelegte Pensionszahlung um ca. 75% reduziert, ist rechtswirksam, wenn sie vor dem Hintergrund der insolvenzgefährdeten Situation des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei der Bemessung sowie in Anbetracht eines bloß 2-jährigen Zeitraums eines geschützten Vertrauens auf einen Rechtsanspruch wirtschaftlich angemessen ist.