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Verrat eines Betriebsgeheimnisses

ArbeitsrechtARD 5075/3/99 Heft 5075 v. 12.11.1999

( GewO § 82 lit e ) Macht ein Arbeitnehmer einem Dritten ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zugänglich, kann er unabhängig davon, ob für den Arbeitgeber tatsächlich ein Schaden entsteht, entlassen werden.

ASG Wien 11 Cga 194/98y v. 15.06.1999,rk.

Gemäß § 82 lit e 1. Tatbestand GewO kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät. Dieser Tatbestand erfordert die pflichtwidrige Überlassung eines dem kommerziellen oder technischen Bereich des Unternehmens des Arbeitgebers zugehörenden Geheimnisses durch den Arbeitnehmer an eine dritte Person.

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