Bundesgesetz, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert wird, BGBl I 2008/90. Bisher war in § 23a RATG nur für den verfahrenseinleitenden Schriftsatz ein ERV-Zuschlag (in Höhe von 3,60 EUR) vorgesehen. Die Novelle führt mit 1. 10. 2008 zusätzlich für alle weiteren im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Schriftsätze einen Zuschlag in Höhe von je 1,80 EUR ein.