Bericht und Antrag des Finanzausschusses 26. 6. 2002, 1203 d. BlgNR XXI. GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Nach dem in Zusammenhang mit der Aufhebung der Sparbuchanonymität mit BGBl I 2000/42, ARD 5111/2/2000, ARD 5126/1/2000 und ARD 5136/2/2000, eingeführten § 15 Abs 1 Z 19 ErbStG sind Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten, ausgenommen derartige Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen an Stiftungen, noch bis 1. 7. 2002 von der Schenkungssteuer befreit.