Ab 1. 5. 1996 unterliegen nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996 Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen der Beitragspflicht. Für die Zeit eines solchen Anspruchs verlängert sich die Pflichtversicherung entsprechend. Pauschaliert gebührende Kündigungsentschädigungen sind auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Solche Ansprüche haben schon bisher zum Ruhen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geführt.