ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1299, 1315, 1319
Der nach § 1319 ABGB (Bauwerkhaftung) haftpflichtige Besitzer einer Gruft ist idR nicht der Friedhofsbetreiber, sondern der Benützungsberechtigte.
Den Friedhofsbetreiber trifft jedoch eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Besuchern, in deren Rahmen er auch verhalten ist, die Abdeckplatte eines Grabmals, das offenkundig nicht mehr betreut wird und dessen Zustand und Alter nicht ganz vernachlässigbare Zweifel an der Standfestigkeit erwecken, einer fachkundigen äußeren Prüfung (zB durch einen Steinmetz) unterziehen zu lassen und die dabei erkennbaren Gefahrenquellen abzusichern.