ABGB § 1497
ZPO § 63
Ein auch als Klage bezeichneter Verfahrenshilfeantrag, mit dem der Einbringer unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs seines Vorbringens nicht nur vorbereitende Schritte für die Klagsführung setzt, sondern den Gegner unmittelbar in Anspruch nehmen will, hat verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn die der Behandlung als Klage entgegenstehenden Form- oder Inhaltsmängel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist oder mangels Fristsetzung ohne unnötigen Aufschub verbessert werden. Auch die fehlende Bezifferung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist verbesserungsfähig.