§ 1489 ABGB, § 1497 ABGB
An der stRsp zur Verjährung von Folgeschäden wird festgehalten.
Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können.