ABGB: § 1487
Ein Pflichtteilsanspruch, der gegen die letztwilligen Anordnungen des Erblassers durchgesetzt werden muss, verjährt gem § 1487 ABGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Gerichtskommissär das Protokoll über die Übernahme der letztwilligen Anordnungen errichtet hat.