( § 25a Abs 3 GSVG idF BGBl 1987/158, § 40 Abs 1 GSVG ) Erhebt ein Versicherter noch vor Beginn der Verjährungsfrist für die Feststellung von Beitragsgrundlagen nach dem GSVG Berufung gegen die nachträgliche Bemessung von SV-Beiträgen, löst er damit ein Verwaltungsverfahren über die Feststellung der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen aus, wodurch die Verjährungsfrist während der Dauer des Verfahrens nicht beginnen kann und somit auch eine erst nach 4 Jahren erfolgte bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen nicht verjährt ist.