§ 2 EStG
§ 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972, L-VO UStG 1972
Bei der ertragsteuerlichen sowie umsatzsteuerlichen Beurteilung einer Betätigung als Liebhaberei ist ausschließlich von den ertragsteuerlichen bzw umsatzsteuerlichen Regeln und Kriterien auszugehen. Die bewertungsrechtliche Qualifikation wirtschaftlicher Einheiten (hier bewertungsrechtliche Beurteilung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) hat hiefür keine Bedeutung.