( KommStG § 1, § 8 ) Es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass die Österreichischen Bundesbahnen in Bezug auf die Kommunalsteuer anders als andere Unternehmungen, die Transportleistungen oder andere im allgemeinen Interesse liegende Infrastrukturleistungen erbringen, bevorzugt behandelt werden. § 8 Z 1 KommStG wird daher mit Ablauf des 31. 12. 1997 aufgehoben.