§ 81 KO
§ 63 ZPO
Verfahrenshilfe ist einer Konkursmasse zu gewähren, wenn diese nicht in der Lage ist, die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dabei ist primär auf das vorhandene Barvermögen abzustellen. Reicht dieses voraussichtlich nicht einmal zur Befriedigung sämtlicher Masseforderungen hin, liegt „Massearmut“ iSd § 63 Abs 2 ZPO vor. Auf zukünftige Entwicklungen ist dabei nicht abzustellen.