§ 81 KO
§ 63 ZPO
Verfahrenshilfe ist einer Konkursmasse zu gewähren, wenn diese nicht in der Lage ist, die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dabei ist primär auf das vorhandene Barvermögen abzustellen, von dem bereits existente Masseforderungen sowie die zur Bestreitung der unerläßlichen Aufwendungen notwendigen Mittel abzuziehen sind. Der Masseverwalter hat begründet dem Gericht darzulegen, welchen Abwicklungsfonds er benötigt.